Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen.
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung Lärm und Vibrationen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 12
01.06.2024
LF-VOLV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Im Maßnahmenprogramm nach Paragraph 9, sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie
22.02.2024
20012530
NOR40260433