Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
- Ziffer einsArt, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall sowie gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen;
- Ziffer 2Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume;
- Ziffer 3Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
- Ziffer 4die Angaben von Herstellerinnen bzw. Herstellern, von Inverkehrbringerinnen bzw. Inverkehrbringern oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten.