Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Gefahren, denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 190, LAG anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- Ziffer einsArt, Ausmaß, Dauer und Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern unter Berücksichtigung von
- Litera aMehrfachquellen,
- Litera belektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen;
- Ziffer 2Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- Ziffer 3Ergebnisse von Bewertungen, Berechnungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;
- Ziffer 4die Angaben von Herstellerinnen und Herstellern, Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer oder der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren und Vergleichsdaten;
- Ziffer 5weiters kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2013/35/EU (Nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden.