Absatz eins,Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu
- Ziffer einskönnen der Stand der Technik oder gleichwertige Informationen wie Betriebsanleitungen, Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer, Arbeitsverfahrensvergleiche und veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse, expositionsbezogene Datenbanken oder Berechnungsverfahren herangezogen werden,
- Ziffer 2kann der Leitfaden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, Amtsblatt Nummer L 179 vom 29.06.2013 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 120 vom 13.05.2015 Seite 62 (nicht verbindlicher Leitfaden mit bewährten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 2013/35/EU – Band 1: Praktischer Leitfaden, Band 2: Fallstudien, Leitfaden für KMU) herangezogen werden,
- Ziffer 3ist die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen,
- Ziffer 4sind die nach einschlägigen bewährten Verfahren ermittelten Mess- oder Berechnungsunsicherheiten zu berücksichtigen, wie zB numerische Fehler, Quellenmodellierung, Phantomgeometrie und die elektrischen Eigenschaften von Geweben und Werkstoffen,
- Ziffer 5können gegebenenfalls die gemäß Unionsrecht von den Geräteherstellerinnen und Geräteherstellern oder Gerätevertreiberinnen und Gerätevertreibern für die Geräte angegebenen Emissionswerte und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten berücksichtigt werden, einschließlich einer Risikobewertung, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz oder Aufstellungsort anwendbar sind.