Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B der VEMF bei Frequenzen
- Ziffer einsvon 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
- Ziffer 2von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
- Ziffer 3von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie
- Ziffer 4von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4
nicht überschritten werden.