Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung elektromagnetische Felder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-VEMF

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Auslösewerte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B der VEMF bei Frequenzen
    1. Ziffer eins
      von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber elektrischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. Ziffer 2
      von 1 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber magnetischen Feldern gemäß Tabelle B2,
    3. Ziffer 3
      von 0 Hz bis 10 MHz bei Exposition gegenüber Kontaktstrom gemäß Tabelle B3 sowie
    4. Ziffer 4
      von 0 Hz (statische magnetische Felder) gemäß Tabelle B4
    nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B der VEMF im Frequenzbereich
    1. Ziffer eins
      von 100 kHz bis 300 GHz bei Exposition gegenüber elektrischen und magnetischen Feldern gemäß Tabelle B1,
    2. Ziffer 2
      von 100 kHz bis 110 MHz bei Exposition gegenüber stationärem Kontaktstrom und induzierten Strömen durch die Gliedmaßen gemäß Tabelle B2
    nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3,Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
  4. Absatz 4,Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind Paragraph 6, Absatz 2, und 3 und Paragraph 8, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Können bei der Expositionsbewertung gemäß Absatz 4, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 der VEMF können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen (Anlage 2 Punkt A 2 der VEMF) nicht überschritten werden,
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger Funkenentladungen und Kontaktströme festgelegt und durchgeführt sind, wie die Erdung von Arbeitsgegenständen, Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen elektrischen Schlag (Potenzialausgleich) und Zurverfügungstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere isolierender Fuß- und Handschutz, isolierende Schutzkleidung), und
    3. Ziffer 3
      die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, informiert wurden.

Schlagworte

Fußschutz

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20012528

Dokumentnummer

NOR40260408