(5)Absatz 5,Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Abs. 6 bis 9,Wenn die Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ausgenommen im Fall des Absatz 6 bis 9,
unverzüglich Maßnahmen gemäß § 9 und § 10 ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,unverzüglich Maßnahmen gemäß Paragraph 9 und Paragraph 10, ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,
ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde, und
die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 7 entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen sowie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß Paragraph 7, entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.