Absatz eins,Hinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 5, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung oder Änderung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen, sofern nicht für die betreffende elektrische Anlage in einer Verordnung oder einem Bescheid nach Paragraph 4, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, etwas Anderes normiert ist.