Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

3. Abschnitt
Blitzschutz, Freileitungen, Wärmestrahlgeräte, Elektrozäune und Schlussbestimmungen

Blitzschutz

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität (Erdblitzdichte), in Relation zu Bauweise, Nutzung oder Inhalt des Gebäudes, wie insbesondere im Fall der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen, eine Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags besteht.
  2. Absatz 2,Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen auf sichere Art und Weise in den Erdboden abgeleitet werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 8, Ziffer eins, und 2 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen, die nach Absatz eins, erforderlich sind, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die über Kenntnisse in den einschlägigen Blitzschutz-Normen und Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      längstens drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      davon abweichend längstens ein Jahr im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen (oder Arbeitsstoffen der Gefahrenklasse 1, der Gefahrenklasse 6 Kategorie 1 und 2 oder der Gefahrenklasse 7).
  4. Absatz 4,Für den Prüfbefund gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2 und Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260354