Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden.
Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 13
01.06.2024
LF-ESV
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Brandgefahr
20.02.2024
20012525
NOR40260352