Absatz eins,In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
- Ziffer einsNullung,
- Ziffer 2Fehlerstrom-Schutzschaltung,
- Ziffer 3Isolationsüberwachungssystem,
- Ziffer 4Schutzisolierung,
- Ziffer 5Schutzkleinspannung,
- Ziffer 6Funktionskleinspannung,
- Ziffer 7Schutztrennung,
- Ziffer 8Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
- Litera avor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
- Litera bnach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.