Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Abkürzung

LF-ESV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Isolationsüberwachungssystem,
    4. Ziffer 4
      Schutzisolierung,
    5. Ziffer 5
      Schutzkleinspannung,
    6. Ziffer 6
      Funktionskleinspannung,
    7. Ziffer 7
      Schutztrennung,
    8. Ziffer 8
      Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die
      1. Litera a
        vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder
      2. Litera b
        nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere
    1. Ziffer eins
      Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 römisch fünf gegen Erde,
    2. Ziffer 2
      Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,
    3. Ziffer 3
      Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,
    4. Ziffer 4
      Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.
  3. Absatz 3,Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Nullung,
    2. Ziffer 2
      Fehlerstrom-Schutzschaltung,
    3. Ziffer 3
      Schutzisolierung,
    4. Ziffer 4
      Schutzkleinspannung,
    5. Ziffer 5
      Schutztrennung.

Schlagworte

Stahlmast

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20012525

Dokumentnummer

NOR40260343