Kurztitel

Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.02.2024

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

20001157

Dokumentnummer

NOR40260316