(2)Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I bis XX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XXI und XXII das Bezirksgericht Floridsdorf und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig.In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke römisch eins bis römisch zwanzig das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke römisch 21 und römisch 22 das Bezirksgericht Floridsdorf und für den Bezirk römisch 23 das Bezirksgericht Liesing zuständig.