Absatz einsIn schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge festzulegen, die die Qualität der Arzneimittel beeinflussen können, insbesondere über
- Ziffer einsAnnahme und Kontrolle der Lieferungen,
- Ziffer 2Lagerung,
- Ziffer 3Aufzeichnungen der Lagerungsbedingungen (einschließlich Temperaturmessungen und – sofern hinsichtlich Produktqualität relevant – Luftfeuchtigkeitsmessungen),
- Ziffer 4Sicherheit von Vorräten (Maßnahmen gegen Diebstahl etc.),
- Ziffer 5Entnahme aus dem Verkaufslager,
- Ziffer 6Dokumentation der Kundenaufträge,
- Ziffer 7Zurücksendung von Erzeugnissen, und
- Ziffer 8Rückrufpläne.