Kurztitel

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2024,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Abkürzung

AMBO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dokumentation hinsichtlich Lagerung und Lieferung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsIn schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge festzulegen, die die Qualität der Arzneimittel beeinflussen können, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Annahme und Kontrolle der Lieferungen,
    2. Ziffer 2
      Lagerung,
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen der Lagerungsbedingungen (einschließlich Temperaturmessungen und – sofern hinsichtlich Produktqualität relevant – Luftfeuchtigkeitsmessungen),
    4. Ziffer 4
      Sicherheit von Vorräten (Maßnahmen gegen Diebstahl etc.),
    5. Ziffer 5
      Entnahme aus dem Verkaufslager,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der Kundenaufträge,
    7. Ziffer 7
      Zurücksendung von Erzeugnissen, und
    8. Ziffer 8
      Rückrufpläne.
  2. Absatz 2Über Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware, Endprodukte, Fertigprodukte oder Verpackungsmaterial, die in die der Lagerung dienenden Betriebsräume eingebracht oder von dort abgegeben werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      die Art und Menge,
    2. Ziffer 2
      das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls des Abganges,
    3. Ziffer 3
      zutreffendenfalls die Chargennummer, und
    4. Ziffer 4
      von wem sie übernommen und zutreffendenfalls an wen sie abgegeben wurden.
  3. Absatz 3Im Hinblick auf die Arzneimittel und das Verpackungsmaterial gemäß Absatz 2, ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen sowie anzugeben, ob diese gebilligt, zurückgewiesen oder freigegeben sind, oder ob die Entscheidung darüber noch nicht getroffen wurde.
  4. Absatz 4In jedem Betrieb müssen für alle Ein- und Ausgänge von Arzneimitteln oder gegebenenfalls von Verpackungsmaterial und für alle Vermittlungsvorgänge im Zusammenhang mit Arzneimitteln Unterlagen in Form von Einkaufs- oder Verkaufsdokumenten in elektronischer Form oder in jeder sonstigen Form mit folgenden Mindestangaben aufbewahrt werden:
    1. Ziffer eins
      Datum,
    2. Ziffer 2
      Name des Arzneimittels oder gegebenenfalls des Verpackungsmaterials,
    3. Ziffer 3
      eingegangene bzw. gelieferte oder vermittelte Menge,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten bzw. des Empfängers,
    5. Ziffer 5
      Ergebnis einer visuellen Prüfung der Überverpackung und der korrekten Lieferung,
    6. Ziffer 6
      Chargennummer und
    7. Ziffer 7
      Transportbedingungen hinsichtlich Arzneimittel.
  5. Absatz 5Jeder Arzneimittel-Großhändler muss für alle Ein- und Ausgänge von Arzneimitteln, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, des Arzneimittelgesetzes an eine Gebietskörperschaft abgegeben wurden, Aufzeichnungen gemäß Absatz 4, führen. Die Aufzeichnungen sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder dem Landeshauptmann auf dessen Verlangen zu übermitteln.

Schlagworte

Eingang, Einkaufsdokument

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40260208