Absatz eins,Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist Teil ihrer Dienstpflicht. Ihnen steht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Dies ist insbesondere bei Erstellung der Geschäfts- und Personaleinteilungen sowie der Geschäftsverteilungen zu berücksichtigen. Für die Gleichbehandlungsbeauftragten beträgt das Mindestmaß der zu gewährenden Freistellung 30%, für deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter 20%, für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe und für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter zusätzlich jeweils 20% und für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter zusätzlich 30%.