(5)Absatz 5,Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern, aus der Elternkarenz, aus der Pflegekarenz sowie der Familienhospizfreistellung an den Arbeitsplatz ist bei der Diensteinteilung (Geschäftsverteilung, Geschäftseinteilung) und Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Familieninteressen dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere auch bei der Einteilung zu Journaldiensten. Gleiches gilt für Bedienstete mit zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen (insbesondere Kinder, Eltern, Partnerinnen und Partnern). Gesuche um Versetzung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.