Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2024, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.02.2024

Außerkrafttretensdatum

16.03.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2026,

Text

Erhöhung des Frauenanteils

Paragraph 3,

Es ist insbesondere festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles

  1. Ziffer eins
    in jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber
  3. Ziffer 3
    in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,

Sub-Litera, i, m Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260185