Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 12

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

Anhang römisch zwölf des KAPITELs 2: BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN des TITELS VII: FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

Die Republik Armenien verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte anzunähern:

Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens finden Anwendung:

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung:

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

Zweites Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Die folgenden Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:

Zeitplan: Diese Bestimmungen des Protokolls werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

Schutz gegen Geldfälschung

Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2001, des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

Richtlinie 2014/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Zeitplan: Diese Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1338 aus 2011, und der Richtlinie 2014/62/EU werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens umgesetzt.

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Genf, 1929)

Zeitplan: Das Abkommen wird unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens unterzeichnet und ratifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260149