Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 358
01.03.2021
59/04 EU – EWR
Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268 aus 2012, der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbeteiligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen verhängen.
01.02.2024
20012514
NOR40260109