(3)Absatz 3,Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.