Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,
- Litera aaußer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommerziellen Erwägungen handeln;
- Litera bbeim Kauf von Waren oder Dienstleistungen,
- Litera iden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen Unternehmen gewähren, und
- Sub-Litera, i, iden Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren, und
- Litera cbeim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen,
- Litera iden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie eigenen Unternehmen gewähren, und
- Sub-Litera, i, iden in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren.