Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 271
01.03.2021
59/04 EU – EWR
Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage römisch eins des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch bei solchen, die unter Anhang römisch elf dieses Abkommens fallen, die folgenden zusätzlichen Regeln an:
Im Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind, stellt jede Vertragspartei sicher, dass
Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhaltefrist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß Artikel römisch sechzehn Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen beginnt.
Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.
Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge, dass alternative Sanktionen Anwendung finden.
Es gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel römisch drei des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
01.02.2024
20012514
NOR40260022