Absatz eins,Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 266
01.03.2021
59/04 EU – EWR
01.02.2024
20012514
NOR40260017