Absatz 2,Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus, dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass
- Litera ader Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen Schriftzeichen angegeben ist,
- Litera bder tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben Sichtfeld klar angegeben ist und
- Litera cnichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.