Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 235

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 235

Verhältnis zu Marken

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
  2. Absatz 2,Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens.
  3. Absatz 3,Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
  4. Absatz 4,Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b schützt jede Vertragspartei die in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften einer Vertragspartei vorliegen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Republik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ – auch transkribiert oder übersetzt – bestehen oder sie enthalten, die für gleichartige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffenden Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt.

Schlagworte

Ungültigerklärung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259986