Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 204

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

KAPITEL 6
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

ARTIKEL 204

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und verhängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259955