Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 202

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 202

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es

  1. Litera a
    eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
  2. Litera b
    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet, und zwar
    1. Litera i
      in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
    2. Sub-Litera, i, i
      bei Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen iii) bei spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen werden, oder
    3. Sub-Litera, i, v
      im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen, oder
  3. Litera c
    eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259953