(2)Absatz 2,Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten,
die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen,
die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewandt werden,
die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind,
die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten oder
die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleisten1.