Absatz eins,Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sinne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.