Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 189

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 189

Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer angemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel zur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter Märkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Bezugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienstleistungen bilden die internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen Union angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die Republik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von Finanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union an.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259940