Absatz eins,Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwendbare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird bekannt gemacht
- Litera ain einer amtlichen Veröffentlichung oder
- Litera bin sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.