Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten gemäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehörde auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vier Monaten – sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – beigelegt wird.