(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.