Absatz eins,In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt.
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 170
01.03.2021
59/04 EU – EWR
______________________
1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
Kommunikationsdienst, Vermittlungseinrichtung, Telekommunikationsdienst, Wartungsarbeit, Festnetz
01.02.2024
20012514
NOR40259922