Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 168

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 168

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

Schlagworte

Postdienst

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259920