Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 162

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 162

Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Ersuchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunftsstellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259914