Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 161

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

UNTERABSCHNITT römisch zwei
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 161

Gegenseitige Anerkennung

  1. Absatz eins,Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbände in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise erfüllen können.
  3. Absatz 3,Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
    1. Litera a
      inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und
    2. Litera b
      welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu erwarten ist.
  4. Absatz 4,Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschließend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Verhandlungen aufnehmen.
  5. Absatz 5,Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel römisch sieben des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im Folgenden „ GATS") in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im Einklang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259913