Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend
- Litera adie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
- Litera bdie Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und
- Litera cden vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet.