Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 155
01.03.2021
59/04 EU – EWR
In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
01.02.2024
20012514
NOR40259907