Absatz eins,Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberalisierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.