Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 146

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 146

Andere Übereinkünfte

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259898