Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 146
01.03.2021
59/04 EU – EWR
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien Vertragsparteien sind.
01.02.2024
20012514
NOR40259898