Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 138

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 138

Kontrollen und Prüfungen

Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kontrollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen.

Schlagworte

Kontrollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259890