Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 136

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 136

Einfuhrbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 137.
  2. Absatz 2,Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex, der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens.
  3. Absatz 3,Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheitspolizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die strenger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angegebenen Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259888