Absatz eins,Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.