Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 125

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 125

Zollwertermittlung

  1. Absatz eins,Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels römisch sieben des GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259877