Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 121

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 121

Handelspolitische Schutzinstrumente

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus
    1. Litera a
      Artikel römisch neunzehn des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,
    2. Litera b
      Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und
    3. Litera c
      Artikel römisch sechs des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.
  2. Absatz 2,Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1 und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259873