Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei aus
- Litera aArtikel römisch neunzehn des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens,
- Litera bArtikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und
- Litera cArtikel römisch sechs des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch sechs des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.