Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 117

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 117

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

  1. Absatz eins,Gemäß Artikel römisch elf des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, einführen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel römisch elf des GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Einfuhrgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259869