Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 116

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 116

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259868