Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 116
01.03.2021
59/04 EU – EWR
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige für den internen Markt bestimmte Waren erhoben werden.
01.02.2024
20012514
NOR40259868