Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Artikel 111
01.03.2021
59/04 EU – EWR
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Katastrophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkeiten festlegen.
01.02.2024
20012514
NOR40259863