Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 109

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

KAPITEL 23
KATASTROPHENSCHUTZ

ARTIKEL 109

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens sowie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259861