Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 105

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Index

59/04 EU – EWR

Text

KAPITEL 22
REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 105

  1. Absatz eins,Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozioökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
  2. Absatz 2,Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende Grundsätze zu erreichen:
    1. Litera a
      Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger,
    2. Litera b
      Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern im Bereich der regionalen Entwicklung und
    3. Litera c
      Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten beteiligten Vertragsparteien.

Schlagworte

Entwicklungsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259857